Erbe

Testament, Erbe und Vermächtnis

Ein Testament muss handschriftlich verfasst und/oder notariell beurkundet werden. Ein Testament, das digital verfasst ist und nicht notariell beurkundet ist, wird in der Regel nicht anerkannt. Wird ein Testament nicht amtlich verwahrt, müssen die Hinterbliebenen das Testament beim Nachlassgericht (Amtsgericht) vorlegen. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Man spricht dann von der ungeregelten Erbfolge, die jedoch nach fest vorgeschriebenen Regeln erfolgt. Im Testament sollten der Umgang mit dem Nachlass und die bedachten Personen eindeutig benannt werden. Im Testament muss (mindestens) ein*e Erbe*Erbin benannt sein. 

Grundsätzlich wird zwischen Erbe und Vermächtnis unterschieden. Erb*innen übernehmen Rechte und Pflichten der verstorbenen Person als sog. Rechtsnachfolger*innen und regeln die Aufteilung des Nachlasses. Alternativ können  Testamentsvollstrecker*innen benannt werden, die anstelle der Erb*innen das Testament vollstrecken und den Nachlass aufteilen. Vermächtnisnehmer*innen sind Personen, denen ein Teil des Nachlasses zugesprochen wird. 

Wenn dem Nachlassgericht ein gültiges Testament vorliegt, werden von Amtswegen die berechtigten Personen und Organisationen in Kenntnis gesetzt. Spätestens hier beginnt für alle Erb*innen die sechswöchige Frist zur Annahme oder Ausschlagung des Erbes. Liegt kein Testament vor, beginnt diese Frist für alle Erb*innen bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Todesfalls. 

Ein Haus vererben

Eine Immobilie zu Lebzeiten zu verkaufen oder das Erbe genau festzulegen, kann zukünftige Streitigkeiten unter den Erb*innen vermeiden. Auch für die Erb*innen ist der frühzeitige Umgang mit einem Immobilienerbe in der Regel entlastend. Der Umgang mit einem festen Geldbetrag kann z.B. oft leichter für Erben sein, als die Verantwortung für ein ganzes Mietshaus übernehmen zu müssen. Zu guter Letzt ist es auch für das Haus und die Mietparteien von Vorteil, wenn die Situation vor dem Erbfall geklärt ist, weil bei Erbstreitigkeiten die Bewirtschaftung und Verwaltung oft komplizierter werden.

Die Erfahrungen aus unseren Beratungen zeigen, dass es Eigentümer*innen oft schwerfällt, ihre Immobilien noch zu Lebzeiten zu veräußern. Kommt es dann zum Erbfall, haben die Hinterbliebenen in der Regel alle Hände voll zu tun. Sie müssen sich um Fragen des Nachlasses kümmern während sie noch trauern und gleichzeitig mit anderen Hinterbliebenen über finanzielle und fachliche Fragen sprechen müssen – auch wenn sie diesen nicht sehr nah sind. Gleichzeitig erhebt das Finanzamt die Erbschaftssteuer. In dieser Situation kann es sehr schwierig sein, als Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Weg zu finden, der den sehr unterschiedlichen Situationen der Beteiligten gerecht wird.

Erbe annehmen oder ausschlagen

Testamentarisch oder gesetzlich bestimmte Erb*innen und Vermächtnisnehmer*innen können das Erbe annehmen oder ausschlagen. Mit Annahme des Erbes werden die Erb*innen Rechtsnachfolger*in, d.h. sie übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Person, bei mehreren Personen als Erb*innengemeinschaft. Mit Annahme eines Vermächtnisses wird das Eigentum bzw. die Rechte und Pflichten an einer bestimmten vererbten Sache übertragen. Wenn man dieses Eigentum bzw. die Rechte und Pflichten nicht übernnehmen will, muss man das Erbe ausschlagen. Dafür hat man sechs Wochen Zeit.

Insbesondere bei vererbten Mietshäusern sollte man sich gut überlegen, ob man die Rechte und Pflichten übernehmen will. In jedem Fall sollte man vor Annahme des Erbes ggf. mit anwaltlicher Beratung die Grundbücher (z.B. Grundschulden und andere Lasten) und den Zustand der Immobilie (z.B. Bauschäden, laufende Verträge, Mietverhältnisse) prüfen. Die Übernahme eines Mietshauses mit einer besonderen Verantwortung für die Nutzenden verbunden, der man sich bewusst werden sollte. 

Erbschaftssteuer

Festgelegt sind die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zum Erbe im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (Erbschaftssteuergesetz, kurz: ErbStG). Weitere Vorschriften zu Testament und Erbschaft finden sich vor allem in §§ 1922 ff. BGB.

Durch Annahme des Erbes wird man erbschaftssteuerpflichtig. Das Erbe muss dem Finanzamt durch eine Erklärung steuerlich vorgelegt werden.

Eine Steuererklärung für die geerbte Immobilie enthält Mantelbogen und Anlage. Zusätzlich ist ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte erforderlich. Das Finanzamt prüft die erklärten Angaben und fordert, wenn Erbschaftssteuer anfällt, zur Zahlung auf. Bis zum Erhalt des Bescheids können ein bis zwei Jahre vergehen.

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