Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)
Der Klimapfad für den Gebäudesektor legt bestimmte Zielmarken für den CO2-Austoß von Gebäuden bis 2045 fest. Zur Einhaltung dieser Ziele tragen unter anderem die Vorschriften des GEG bei, die seit 2024 bzw. teilweise spätestens nach Aufstellung der kommunalen Wärmeplanung gelten.
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) stellt wichtige Anforderungen an Bestandsgebäude (GEG Teil 3), an die Errichtung von Neubauten (GEG Teil 2) und Anlagen (GEG Teil 4) oder die Erstellung von Energieausweisen (Teil 5). Die Erzeugung erneuerbarer Energie und Effizienzmaßnahmen an Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, so die bemerkenswerte Zielstellung des GEG.
Grundsätzlich gilt das GEG für alle Gebäude, die ihrem Zweck nach beheizt werden. Es gilt nicht für Ferienhäuser. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Bauherr oder der Eigentümer verantwortlich, außer das Gesetzt benennt explizit eine andere Persone wie bpsw. den Schornsteinfeger.
Wichtige Vorschriften für Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden, wobei Ein- und Zwei- sowie Mehrfamilienhäuser unter 6 Einheiten in der Regel ausgenommen sind
Nachrüstung und Änderung
bestehender Gebäude (§§ 47, 48)
- Oberste Geschossdecken oder Dachflächen müssen gedämmt sein (vgl. § 47 GEG)
- Zu den Vor- und Nachteilen verschiedener Dämmstoffe beraten wir Sie gerne
- Wer mehr als 10% eines Außenbauteils ändert, muss die U-Werte nach Anlage 7 einhalten; ausführende Firmen haben eine Beratungspflicht (vgl. § 48)
- 10% eines Außenbauteils heißt z.B. 10% der Fenster, der Dachfläche, der Fassade oder der Kellerdecke eines Gebäudeteils; ein Gebäudeteil ist z.B. eine Hofseite oder eine von zwei Straßenseiten eines Eckhauses
- U-Werte aus Anlage 7 des GEG:
- Fenster = max. 1,3 entspricht i.d.R. 2-fach Wärmeschutzverglasung
- Außenwände = max. 0,24 entspricht im Altbau i.d.R. 14cm Dämmung WLS 035
- Dach = max. 0,24 entspricht im Dach i.d.R. 20cm Dämmung WLS 035
- Kellerwände = max. 0,30 entsprich i.d.R. 8cm Dämmung WLS 035
Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen, Heizungsanlagen, Anlagentechnik (§§ 60a bis 69)
- Wärmepumpen müssen 2 Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden; danach alle 5 Jahre, wenn nicht online überwacht wird; geprüft werden die Einstellungen der Anlage, die Jahresarbeitszahl, der hydraulische Abgleich; Prüfung erfolgt durch Schornsteinfeger, Installateur, Elektriker oder Energieberater (vgl. § 60a GEG)
- Wir empfehlen zur Prüfung der Wärmepumpe den Energieberater oder Installateur der Wärmepumpe zu beauftragen und ansonsten darauf zu achten, dass die Anlage nicht einfach auf Werkseinstellungen gestellt, sondern tatsächlich optimiert wird
- Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, müssen bis zum 30.09.2027 durch Schornsteinfeger, Installateur, Ofenbauer oder Energieberater optimiert werden; alle anderen spätestens 15 Jahre nach Einbau (§ 60b GEG)
- Heizungsanlagen, die im Contracting betrieben werden oder über Gebäudeautomation verfügen, müssen nicht vom Eigentümer überprüft werden; die Überprüfung obliegt dem Anlagen- bzw. Netzbetreiber (§ 60b GEG)
- Heizungsanlagen müssen hydraulisch abgeglichen werden; hierzu muss die Heizlast für jeden Raum ermittelt und jeder Heizkörper mit einem voreinstellbaren Ventil ausgestattet werden; Beauftragung muss für alle >15 Jahre alten Heizungen bis zum 30.09.2027 erfolgt sein (§ 60c GEG)
- Für den Hydraulischen Abgleich wird im 1. Schritt die Heizlast durch einen TGA Fachplaner berechnet (ca. 60-100 Euro pro Heizkörper) und dann die Optimierung in jeder einzelnen Wohnung durch einen Handwerker durchgeführt (ca. 50 Euro pro Heizköper)
- Heizung muss über Regelung der Wärmezufuhr verfügen; Jeder Raum muss einen Raumtemperaturregler haben; Warmwasser- und Heizungsleitungen müssen gedämmt sein (§§ 61-69 GEG)
Anforderungen an Heizungsanlagen (§§ 71-72)
- Wer ab 2024 einen rein fossilen Wärmeerzeuger einbaut, muss diesen ab 2029 zu 15%, ab 2035 zu 30%, ab 2045 zu 60% mit Biogas oder Wasserstoff betreiben
- Perspektive ist, dass die Gaslieferanten die erforderlichen „grünen“ Anteile vermutlich beimischen und den Gaspreis deshalb stetig anheben werden
- Die erzeugte Wärme einer neuen Heizung muss zu 65% aus erneuerbaren Energien kommen; Nachweis ist möglich durch Bilanzierung nach DIN 18599, Anschluss an Fernwärme, ausschließliche Wärmeversorgung durch Wärmepumpe, Solarthermie oder Stromdirektheizung (letzte darf jedoch nicht neu eingebaut werden), Nutzung ovn Biomasse oder Wasserstoff, Gashybridheizung oder Solarthermiehybridheizung
- Bei defekter zentraler Heizungsanlage darf übergangsweise für 5 Jahre ein neuer fossiler Wärmeerzeuger eingebaut werden (siehe § 71i GEG)
- Besondere Fristen und Pflichten bei Gasetagenheizungen bzw. WEG (siehe § 71l f. GEG)
- Besonderheiten bei Fernwärmebetrieb (siehe § 71j GEG)
- Umlage von Modernisierungskosten bei Einbau von Wärmepumpen nur möglich bei Jahresarbeitszahl von >2,5, d.h. wenn aus 1 kWh Strom 2,5 kWh Wärme erzeugt werden
- Heizungen mit fossilem Brennstoff dürfen ab 2045 nicht mehr betrieben werden (siehe § 72 GEG)
Energieausweise (§§ 79-82 GEG)
- Die Energieeffizienz kann nach Bedarf oder nach Verbrauch bewertet werden
- Gilt immer für das gesammte Gebäude; ein getrennter Energieausweis für Gewerbeflächen ist erforderlich, wenn diese Flächen mehr als 10% der Gesamtnutzfläche ausmachen; wohnähnliches Gewerbe wie Büro, Arztpraxis, Physiotherapie, Kindergarten u.ä. gilt nicht als Gewerbefläche, daher werden die 10% selten überschritten
- Für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen und Baujahr vor 1977 muss ein Bedarfsausweis erstellt werden, sofern es das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllt
- Ausstellung eines Energiebedarfsausweises hat ähnliche Anforderungen wie Erstellung eines Sanierungsfahrplans, für den ein Zuschuss-Bonus bei der BEG-Förderung gewährt wird; bei Beauftragung von Energie-Effizienz-Expert*innen bedenken (!)
- Verbrauchsausweis bezieht sich auf 36 zusammenhängende Monate (in Form von z.B. drei Jahresabrechnungen); das Ende des Zeitraums darf höchstens 18 Monate zurückliegen; Verbrauch wird einer Witterungsbereinigung unterzogen, weshalb es sich nicht lohnt, besonders warme Jahre mit wenig Verbrauch vorzulegen
Vertrauliche und unverbindliche Beratung
Zum Kennenlernen werden 1-2 unverbindliche Gespräche geführt, in denen Sie Fragen loswerden können und über das Angebot der GIMA informiert werden